Arbeits-sicherheit gilt auch im Homeoffice.
Auf den To-do-Listen nimmt die Arbeitssicherheit oft keinen Spitzenplatz ein. Doch vor dem Hintergrund der neuen Situation, die auch unsere Arbeitsgewohnheiten verändert, sollten Unternehmer verstärkt einen Blick auf die Arbeitssicherheits-
regelungen für den Arbeitsplatz in den heimischen 4 Wänden werfen, um sich und Ihre Arbeitnehmer adäquat abzusichern.
In Deutschland arbeiten 30 % der Arbeitnehmer gelegentlich von zu Hause aus. 12 % der Beschäftigten sind häufig oder immer im Home-Office tätig. Doch durch das Auftreten des auch Corona genannten COVID-19–Virus müssen (oder dürfen) nun immer mehr Menschen in Deutschland ins Homeoffice.
Die steigende Zahl der Homeoffice-Arbeitsplätze stellt den Arbeitgeber auch vor rechtliche Herausforderungen, maßgeblich beim Arbeitsschutz.
Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Regularien:
Wie definiert sich ein Homeoffice-Arbeitsplatz?
Die Arbeit im Homeoffice erfolgt, wie der Name schon sagt, von zu Hause aus. Vom hier aus eingerichtetem Arbeitsplatz kann der Beschäftigte mittels Online-Konferenz, Telefon und E-Mail mit seinem Arbeitgeber Aufgaben, Ziele, Maßnahmen, und Ergebnisse absprechen und seine beruflichen Tätigkeiten ausführen.
Unterschieden werden das heimbasierte Homeoffice, wobei die Arbeit ausschließlich von zu Hause aus erfolgt und das alternierende Homeoffice. Hier arbeitet der Mitarbeiter sowohl von zu Hause als auch im Unternehmen beim Arbeitgeber vor Ort. Die entsprechenden Arbeitstage und -zeiten werden dabei im Vorfeld abgesprochen.
Dieser noch relativ junge Trend, der durch die Digitalisierung und den damit verbundenen Gebrauch von Computern, Notebooks und mobilen Geräten wie Smartphone und Tablets ermöglicht wurde, ist auch bekannt unter Begriffen wie „Telearbeit“ oder „e-Work“.
Der überwiegende Anteil der Homeoffice-Arbeitsplätze müsste im Zeitalter der Digitalisierung sicher als Telearbeitsplatz bezeichnet werden. Die Realität sieht jedoch noch anders aus: Viele Homeoffice-Arbeitsplätze entsprechen den Kriterien der ArbStättV nicht, weil beispielsweise nur zeitweise Arbeit im heimatlichen "Büro" geleistet wird oder der Arbeitsplatz nicht vom Arbeitgeber eingerichtet wurde.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert in § 2 Abs. 7 Telearbeitsplätze als vom Arbeitgeber "fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat.“
Gilt der Arbeitsschutz an allen Homeoffice-Arbeitsplätzen?
Arbeitsschutz muss an allen Arbeitsplätzen des Unternehmens stattfinden. Dies schließt auch das Homeoffice / den Telearbeitsplatz ein. Nach § 2 Abs. 7 ArbStättV ist ein Telearbeitsplatz vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, "wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist."
Zwar unterliegen zum Beispiel jene Homeoffice-Arbeitsplätze, an denen Beschäftigte mit einem – möglicherweise durch den Arbeitgeber gestellten Laptop – am eigenen Küchentisch arbeiten, nicht dem Arbeitsschutz. Somit gelten die Vorgaben der ArbStättV nicht. Aus § 618 Abs. 1 BGB und der europarechtskonformen Auslegung von § 2 ArbStättV ergibt sich jedoch, dass Telearbeitsplätze auch dann vorliegen, wenn keine vollständige Einrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt ist.
Eindeutig keine Telearbeitsplätze liegen dann vor, wenn Arbeitnehmer – auch häufiger – an wechselnden Plätzen, wie z. B. in Hotelzimmern, arbeiten. Auch die Arbeit am Laptop im Dienstwagen ist keine Telearbeit, weil der Dienstwagen ein, zwar beweglich, dennoch Arbeitsplatz ist.
Wie erfolgt die Gefährdungsbeurteilung im Homeoffice?
Erst, wenn eine Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz vor Ort stattgefunden hat, können Arbeitsschutz-Maßnahmen sinnvoll durchgeführt werden. Diese Erstbeurteilung gestattet dem Arbeitgeber eine Einschätzung, welche besonderen gesundheitlichen Risiken vorhanden sind, um auf diese dann mit entsprechenden Maßnahmen reagieren zu können. § 1 Abs. 3 ArbStättV beschränkt bei Telearbeitsplätzen die Gefährdungsbeurteilung allerdings auf eine reine Erstbeurteilung.
Um eine Erstbeurteilung durchführen zu können, muss der Arbeitgeber bzw. eine von ihm benannte Person den Arbeitsplatz betreten und dem Arbeitnehmer Anweisungen geben können. Eine gesetzliche Verpflichtung des Beschäftigten, dem Arbeitgeber einen Zutritt zu gewähren, besteht nicht. Dies würde gegen Art. 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) verstoßen. Damit verbleiben noch kollektive oder individuelle Vereinbarungen, die im Sinne der Arbeitssicherheit für den Arbeitnehmer dringend angeraten sind: nur, wenn die Beschäftigten die Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit erkennen, können sie sich dagegen schützen und das Verhalten dementsprechend abstimmen.
Im Home-Office gelten die gleichen sicherheitstechnischen und ergonomischen Standards wie in einem Büro. Ergeben sich daher während der Gefährdungsbeurteilung, dass der Homeoffice-Arbeitsplatz aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht geeignet ist (z. B. ungeeignete Sitzmöglichkeit, schlechte Beleuchtung), müssen entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, die der Arbeitgeber vorschlagen und ggf. auch finanzieren muss.
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind die Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen und Unterweisungen, die auch für Arbeitnehmer im Homeoffice in geeigneter Form durchzuführen und zu wiederholen sind. Diese können auch schriftlich und virtuell erfolgen.
Anders als bei Arbeitsplätzen im Unternehmen muss beim Telearbeitsplatz die Gefährdungsbeurteilung nicht regelmäßig wiederholt werden (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 1 ArbStättV). Auch gilt die Prüfpflicht nicht bei gelegentlichem Arbeiten von zu Hause.
Greift im Homeoffice die gesetzliche Unfallversicherung?
Die gesetzliche Unfallversicherung greift bei Unfällen, die sich auf der Arbeit oder auf dem Weg zwischen Arbeitsstelle und dem Wohnsitz ereignen. Da bei einer Tätigkeit im Homeoffice die eigenen vier Wände als Arbeitsplatz fungieren, gilt die Unfallversicherung grundsätzlich auch dort.
Doch sind im Homeoffice Privates und Berufliches oft nicht klar voneinander getrennt. So entstehen Schutzlücken: Wer z. B. im Homeoffice arbeitet und sich auf dem Weg vom Schreibtisch in die Küche verletzt, kann keinen Arbeitsunfall geltend machen (Bundessozialgericht, Urteil v. 5.7.2016, Az: B 2 U 2 5/15 R).
Auch besteht für einen Arbeitnehmer im Homeoffice, der sein Kind von zu Hause aus in die Kita oder in die Schule bringt, keinen Unfallschutz – anders als ein Beschäftigter, der sein Kind auf dem Weg in das Unternehmen noch dort absetzt.
Anders liegt der Fall allerdings, wenn der Weg innerhalb der Wohnung eindeutig dienstlich ist (z. B. Unfälle auf dem Weg zu einem Raum, in dem der Mitarbeiter ungestört mit einem Kollegen im Unternehmen telefonieren kann Bundessozialgericht, Urteil v. 27.11.2018, Az.: B 2 U 28/17 R).
Homeoffice oder kein Homeoffice?
Die Prüfpflichten des Arbeitgebers hinsichtlich des Arbeitsschutzes gelten nicht, wenn der Arbeitnehmer nur gelegentlich seine Arbeit von zu Hause aus wahrnimmt. Ist im Arbeitsvertrag nichts schriftlich geregelt oder hinzugefügt, so kommt es auf die quantitative Zuordnung an. Wird nur an zwei Tagen pro Woche im Unternehmen und an drei Tagen zu Hause gearbeitet wird, so besteht kein Homeoffice. Dies gilt auch, wenn ein zu Hause arbeitender Beschäftigter jeden Tag ins Unternehmen geht, selbst wenn es nur für eine Stunde ist. Wenn ein Beschäftigter jedoch jeden Tag zu Hause arbeitet und sich nur gelegentlich im Unternehmen befindet, so besteht ein Homeoffice-Arbeitsplatz.
Hinweis: Da der Verlauf der Corona-Pandemie sehr dynamisch ist, können individuelle Lösungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden
Bei Fragen rund um das Thema „Homeoffice und Arbeitsschutz“ sind unsere Experten nur einen Anruf weit entfernt:
+49 221 82 95 91 0
Weiterführende Links:
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