Gültig ab dem 04.08.2010, Update im November 2022

1.Geltungsbereich

1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Beratungsangebote von OPTIQUM und für sämtliche Verträge von OPTIQUM mit seinen Kunden, unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von OPTIQUM angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen.

1.2. Soweit Beratungsverträge oder -angebote von OPTIQUM schriftliche Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.

2. Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden

Um OPTIQUM die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde OPTIQUM zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. Der Kunde wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt mitarbeiten wie folgt:


2.1. Sämtliche Fragen der OPTIQUM-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen der OPTIQUM-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und /oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die OPTIQUM-Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann.

2.2. OPTIQUM wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.

2.3. Von OPTIQUM etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden OPTIQUM unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

3. Geistiges Eigentum

3.1. OPTIQUM verwendet für die Erfüllung ihrer Geschäftszwecke allgemein zugängliches Fach- und Methodenwissen, aus anderen Quellen übernommenes Wissen und von ihr selbst entwickeltes, weiterentwickeltes und auf die besonderen Kundenverhältnisse angepasstes Wissen.

3.2. Wird Fach- und Methodenwissen aus anderen Quellen übernommen, so wird dies im Sinne eines Zitats deklariert.

3.3. Auf alle ihren Unterlagen beansprucht OPTIQUM das Copyright. Ausgenommen sind deklarierte Elemente gemäß Abschnitt 3.2.

3.4. Die Verwendung von OPTIQUM-Unterlagen, sei es zu kommerziellen oder nicht-kommerziellen Zwecken, ist nur gestattet mit dem ausdrücklichen Einverständnis von OPTIQUM.

4. Datensicherung des Kunden
Wenn die von OPTIQUM übernommenen Aufgaben Arbeiten von OPTIQUM-Beratern an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der OPTIQUM-Berater sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).

5. Vertraulichkeit, Informationsklassifizierung

5.1. „Vertrauliche Informationen“ sind alle finanziellen, technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit, die Mitarbeiter oder die Geschäftsführung betreffenden oder sonstigen Informationen (einschließlich Daten, Aufzeichnungen und Know-how), welche sich auf die jeweils andere Partei oder ein mit dieser verbundenes Unternehmen beziehen und welche der einen Partei, deren Organen, Mitarbeitern, Beratern oder sonstigen für sie tätigen Dritten direkt oder indirekt von der anderen Partei oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen zugänglich gemacht werden oder diesen auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangen. Ob und auf welchem Trägermedium die Informationen verkörpert sind, ist unerheblich; insbesondere sind auch mündliche Informationen umfasst. Unerheblich ist auch, von wem etwaige Dokumente oder andere Trägermedien erstellt wurden, sofern sie Informationen verkörpern, die sich auf eine Partei oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen beziehen. Die OPTIQUM  klassifiziert innerhalb der vertraulichen Informationen nochmals nach den folgenden Kategorien:
Intern – hierunter werden alle Informationen verstanden, die nicht öffentlich sind und keiner weitergehenden Klassifizierung unterliegen. Diese werden innerhalb der OPTIQUM  Unternehmensberatung GMBH und deren Vertragspartnern ausschließlich zur Erfüllung von Vertragszwecken verwendet.
Vertraulich – hierunter fallen alle Informationen des Auftraggebers, die zur Serviceerbringung erforderlich sind, solange nichts Abweichendes vereinbart wurde. Diese Informationen stehen nur den an der Serviceerbringung beteiligten Mitarbeitern der OPTIQUM  zur Verfügung. Vertrauliche Informationen sind ebenso solche, die der Auftraggeber als „vertraulich“ kennzeichnet oder die offensichtlich vertraulicher Natur sind wie z.B. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Informationen über Produkte, geistiges Eigentum oder Konzepte, auch Dritter, die der Auftraggeber der OPTIQUM  übergibt).
Streng vertraulich – dies sind Informationen, die ausschließlich namentlich benannten Personen zur Verfügung stehen. Dies wird in der Regel gesondert mit dem Auftraggeber vereinbart. Eine Information gilt nicht als vertraulich, wenn sie zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch die andere Partei bereits öffentlich bekannt war, danach ohne einen Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtungen öffentlich bekannt wurde, rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurde oder von der empfangenden Partei aufgrund der Verpflichtung durch ein staatliches Gericht oder einer staatlichen Behörde herausgegeben werden muss.

5.2. Den Parteien ist bekannt, dass
• die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nach § 23 Geschäftsgeheimnis-Schutzgesetz (GeschGehG) strafbar ist und
• derjenige, der Geschäftsgeheimnisse verletzt, u.a zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens nach §10 GeschGehG verpflichtet ist.

5.3. Die Parteien verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschließlich zur Durchführung des Auftrags sowie zu den im Auftrag vereinbarten oder vorausgesetzten Zwecken zu nutzen, nur dann und insoweit zu vervielfältigen, als es für diese Zwecke unbedingt erforderlich ist und nicht Dritten ohne die schriftliche Einwilligung der bekannt gebenden Partei zugänglich zu machen oder diesen weiterzugeben. Dritte im vorstehenden Sinne sind alle natürlichen und juristischen Personen mit Ausnahme der folgenden:
• Mitarbeiter, Subunternehmer und die mit der empfangenden Partei i. S. v. § 15 AktG verbundenen Unternehmen, die die vertraulichen Informationen zur Durchführung des jeweiligen Auftrags und/oder zur Erreichung der im Auftrag vereinbarten bzw. vorausgesetzten Zwecke kennen müssen, vorausgesetzt, dass sie die empfangende Partei im Umfang dieser Ziffer 5 zur Geheimhaltung verpflichtet hat, und
• die externen, berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Berater der empfangenden Partei, wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Eine Weitergabe an einen Dritten ist zudem insoweit gestattet, als die empfangende Partei hierzu auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen oder rechtskräftiger Verwaltungsakte verpflichtet ist. Die empfangende Partei wird die bekanntgebende Partei hierüber unverzüglich informieren.

5.4    Jede Partei wird sämtliche mit den vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung in Berührung kommenden Personen über Inhalt und Umfang der Vertraulichkeitsverpflichtungen informieren und sicherstellen, dass alle solche Personen die Vertraulichkeitsverpflichtungen aus dieser Ziffer 5 einhalten.

5.5    Die empfangende Partei wird hinsichtlich der Geheimhaltung der vertraulichen Informationen zumindest diejenige Sorgfalt aufwenden und diejenigen Schutzmaßnahmen treffen, welche sie zum Schutz eigener vertraulicher Informationen gleicher Art aufzuwenden pflegt und mindestens die im Verkehr übliche Sorgfalt. Hierbei wird sie insbesondere alle angemessenen Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen Informationen gegen unbefugte Offenlegung, Vervielfältigung und Nutzung treffen.


5.6    Die Verpflichtung zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen sowie die Verwendungsbeschränkungen nach dieser Ziffer 4.1 gelten solange, wie deren Vertraulichkeitscharakter gemäß dieser Ziffer 4.1 gegeben ist. Vom Ablauf der Geheimhaltungs- und Verwendungsbeschränkungen werden weitergehende Rechte der Parteien, insbesondere Patent-, Marken- und Urheberrechte nicht berührt. Jede Partei kann von der jeweils anderen Partei jederzeit verlangen, dass dort vorhandene vertrauliche Informationen, die für die Vertragsdurchführung nicht oder nicht mehr benötigt werden, gelöscht oder sonst vernichtet werden.


6.    Datenschutz


6.1    Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) definiert in Art. 4 Abs. 1 personenbezogene Daten als alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online- Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.


6.2    Personenbezogene Daten werden nur im Rahmen der Serviceerbringung von der OPTIQUM  erhoben und für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Ende der Vertragslaufzeit gespeichert. Dabei wendet die OPTIQUM  Unternehmensberatung GMBH angemessene Garantien im Sinn von technischen und organisatorischen Maßnahmen an, um die personenbezogenen Daten gegen Missbrauch, Verlust oder Beschädigung zu schützen. Personenbezogene Daten bestehen in der Regel aus Name, Position, geschäftlicher Rufnummer, geschäftlicher E-Mail-Adresse und geschäftlicher Anschrift der Personen. In besonderen Fällen können uns Mitarbeiter des Auftraggebers zur Abwicklung des Projektes auch private Erreichbarkeiten übergeben. Sensitive personenbezogene Daten werden in der Regel nicht erhoben. Sollte dies im Ausnahmefall erforderlich sein, erfolgt eine gesonderte Abstimmung mit dem Auftraggeber.


6.3    Werden im Rahmen der Serviceerbringung der OPTIQUM  durch den Auftraggeber unangefragt personenbezogene Daten übermittelt, so schließt die OPTIQUM  eine Mitwirkung für diese unangefordert übermittelten Daten gem. Art. 6 bis 23 DSGVO ausdrücklich aus. Die Garantien nach 6.2 gelten auch in diesem Fall vollumfänglich für die durch die OPTIQUM  empfangenen Daten.


6.4    Erfolgt durch die OPTIQUM  im Rahmen der Beauftragung eine Verarbeitung im Auftrag (gem. Art. 28 DSGVO), muss der Auftraggeber die erforderlichen vertraglichen Regelungen vor Aufnahme der Auftragsdatenverarbeitung mit der OPTIQUM  herbeiführen. Die OPTIQUM  wird in diesem Fall nur auftragsgebunden tätig und weist die erforderlichen Garantien (technischen und organisatorischen Maßnahmen) nach.


6.5    Die Speicherung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rechtsraum der europäischen Union. Eine Transfer in nicht EU-Staaten erfolgt nicht eigenmächtig durch die OPTIQUM  Unternehmensberatung GMBH.


6.6    Die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten kann jederzeit widerrufen werden.


7.    Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung


7.1.    Soweit keine andere individuelle vertragliche Vereinbarung getroffen ist, räumt OPTIQUM  dem Kunden das Recht ein,  jeden Beratungsvertrag (es sei denn, es wurde eine Pauschalhonorierung vereinbart) vorzeitig zu kündigen, wenn der Kunde dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt.


7.2.    Die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung entstandenen Honorare von OPTIQUM  sind abzurechnen und zu zahlen.


7.3.    Die Bestimmung aus Abschnitt 5.2 ist entsprechend anzuwenden, wenn OPTIQUM  den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat.
 


8. Rechnungsstellung, Zahlung, Zuschläge

8.1. Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist OPTIQUM berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im Nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen

8.2. Vertragsmäßig gestellte Rechnungen von OPTIQUM sind sofort fällig und ohne jeden Abzug zahlbar und verstehen sich zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn OPTIQUM über den Betrag verfügen kann. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

8.3. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung, gerät der Kunde automatisch in Verzug. OPTIQUM ist für diesen Fall berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Dem Kunden entstehen weitere Gebühren, wenn er der schriftlichen Aufforderung, offene Rechnungen zu begleichen, nicht in der gesetzten Frist nachkommt. Ab der zweiten Mahnung werden zusätzlich zum Rechnungsbetrag und den Verzugszinsen gestaffelte Mahngebühren erhoben. Diese betragen für die zweite Mahnung Euro 10.--, und für die dritte Mahnung Euro 15.--.

8.4. AKONTOZAHLUNGEN werden mit 30% der geschätzten Auftragssumme bei Auftragserteilung in Rechnung gestellt. Zwischenabrechnungen von erbrachten Leistungen sind bei Bedarf vor allem bei hohen Nebenkosten - sofern diese nicht direkt vom Kunden abgegolten werden (z. B. Flugtickets o. ä.) - zu vereinbaren. Wurde Pauschalhonorierung vereinbart, werden 50% des Pauschalbetrages zu Beginn und der Rest mit Abschluss des Beratungsauftrages in Rechnung gestellt.

9. Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

9.1. OPTIQUM kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und OPTIQUM die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat OPTIQUM beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters von OPTIQUM, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und der OPTIQUM die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen OPTIQUM mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von OPTIQUM verursacht worden sind.

9.2. Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist OPTIQUM berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Abschnitt 7.1 die Leistung von OPTIQUM dauerhaft unmöglich, so wird OPTIQUM von seinen Vertragspflichten frei.

9.3. Soweit Pflichtverletzungen im Sinne von § 280 BGB (n.F. ab 01.01.2002) von OPTIQUM zu vertreten sind, gilt ergänzend Abschnitt 8.

10.Haftung

10.1. Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von OPTIQUM ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen. OPTIQUM übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherheitsobliegenheit gemäß Abschnitt 4. beruhen.

10.2. OPTIQUM haftet für Schäden des Kunden nur, wenn und soweit sie von OPTIQUM vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Körperschäden und vertragliche Grundpflichten sind davon ausdrücklich ausgenommen. Den Nachweis wird im Streitfall der Kunde führen.

10.3. Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen OPTIQUM verjähren spätestens nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkenn-barkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertrags-mäßigen Tätigkeit.

10.4. Ein aus der Beratung resultierender Erfolg der Zusammenarbeit kann von OPTIQUM mit Rücksicht auf die jeweilige Aufgabenstellung nicht garantiert werden.

11. Verschiedene Vereinbarungen

11.1. Der Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet (auf der Webseite von OPTIQUM unter der Adresse www.optiqum.de gilt als gleichwertig wie die postalische Zustellung, unabhängig davon, ob dieser Verweis postalisch, via E-Mail oder sonst wie elektronisch erfolgt ist. Ohne den ausdrücklichen Gegenbericht des Adressaten gilt die Kenntnisnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet als erfolgt. Sollte die Kenntnisnahme im Internet aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sein, so ist der Adressat verpflichtet, uns dies mitzuteilen, damit wir ihm ein gedrucktes Exemplar zustellen können.

12. Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden

12.1. Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen von OPTIQUM gilt nur deutsches Recht.

12.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber OPTIQUM keine Wirkung, selbst wenn OPTIQUM ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand

13.1. Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen ist Köln.

13.2. Gerichtsstand für alle Klagen gegen OPTIQUM ist Köln. Für Klagen von OPTIQUM gegen Kunden ist Köln gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

 

Köln, 09.11.2022